Statuten des Vereins AcroBasel
Stand: 15.11.2025
Hier findest du die offiziellen Statuten des Vereins Acro Basel. Sie bilden das rechtliche Fundament unserer Gemeinschaft und regeln unsere Ziele, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sowie die Organisation unseres Vereinslebens. Wir legen Wert auf Transparenz, damit alle Mitglieder und Interessierten nachvollziehen können, wie wir gemeinsam AcroYoga und Partnerakrobatik in der Region Basel fördern.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen “AcroBasel” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt das Verbreiten von AcroYoga und Partnerakrobatik in der Region Basel. Dazu werden öffentliche Jams (Trainings) angeboten, sowie Workshops mit Akrobat:innen organisiert. Dafür werden Räume und Hallen gegebenenfalls angemietet.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Jams
- Erträge aus angebotenen Workshops
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und den Mitgliedbeitrag zahlen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen und den Mitgliederbeitrag bezahlen. Man kann dadurch immer nur für ein Kalenderjahr Teil des Vereins sein.
Um Mitglied zu werden zahlt man den Mitgliedbeitrag, kommuniziert einen gültigen Vor- und Nachnamen, Mailadresse, unterschreibt das Sicherheitskonzept und bekommt, wenn nichts gegen eine Aufnahme spricht, vom/n Kassierer:in eine Mail, um dies zu bestätigen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Vorstand.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrags zu Beginn des neuen Kalenderjahres. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich, aber der Mitgliederbeitrag kann nicht rückerstattet werden. Per Ende Kalenderjahr ist ein Mitglied automatisch ausgeschlossen aus dem Verein, sofern der Mitgliederbeitrag nicht für das kommende Jahr gezahlt wurde. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich Ende Jahres statt. Diese wird über die Nachrichtenkanäle des Vereines organisiert und kommuniziert.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per Kanäle des Vereins sind gültig. Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, Kassierer:in und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident:in den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch Kanäle des Vereins) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine:n Rechnungsrevisor:in, welche:r die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/r Präsident:in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder, des Vorstands und der/s Präsident:in ist ausgeschlossen.
13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr einer einfachen Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
14. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 18.01.2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten und ersetzen die Statuten vom 03.04.2015.
Unterzeichnet durch:
- Sandro Winkler, Präsident
- Javier Dadone, Vize-Präsident
Basel, 15.11.2025
